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AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen):

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Es gelten ausschliesslich die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (Stand Juni 2005 ... Öffnet ein neues Fenster), sowie die Ergänzungsklausel "Erweiterter Eigentumsvorbehalt" (Stand November 2005 ... Öffnet ein neues Fenster) und ferner die Softwareklausel zur Überlassung von Standard-Software als Teil von Lieferungen (Stand Juli 2004 ... Öffnet ein neues Fenster), des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI ... Öffnet ein neues Fenster); sowie die nachfolgend genannten Ergänzungsklauseln:

Ergänzungsklausel "Rücklieferungen": Rücklieferungen haben ausschliesslich frei Haus zu erfolgen. Ein Rücksenden muss auf jeden Fall zuerst mit dem Lieferer koordiniert werden. Der Wert von Rücksendungen, speziell bei Rücksendungen aus dem Ausland, wird vom Lieferer im Einzelfall bekanntgegeben. Siehe hierzu die Seite Rücklieferungen unter dem Kundenkonto, falls eines erstellt wurde, und die Seite Allgemeines bei Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Falsche Wertangaben auf den Zollpapieren gehen zu Lasten des Einsenders. Falls Rücklieferungen mit falschen Wertangaben beim Lieferer eintreffen, wird der Lieferer den Einsender auf diesen Umstand hinweisen und ihm eine Frist von einer Woche, ab Eintreffen der Rücklieferung beim Lieferer, für die Korrektur der Zollpapiere einräumen. Lässt der Einsender die Frist verstreichen, tritt dieser im Voraus alle Rechte vollumfänglich ab. Die Abtretung nimmt der Lieferer an. Der Einsender verpflichtet sich, alle anfallenden Kosten und Steuern welche im Zusammenhang mit der falschen Wertangabe entstehen, im vollen Umfang zu tragen.

Für unangemeldet zurückgesandte Ware kann der Lieferer keine Haftung für Verlust oder Beschädigung übernehmen.

Ergänzungsklausel "Rücktrittsrecht": Der Lieferer räumt dem Besteller ein Rücktrittsrecht innerhalb einer Woche ab Bestellung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen ein: bei Lagerware, vorausgesetzt diese ist unversehrt, wird der Lieferer dem Besteller den Kaufpreis, abzüglich Versandspesen bzw. Handlingkosten für Optionen und abzüglich einer Handlungsumlage von 8%, mindestens aber abzüglich 50,00 € Handlungsumlage, bei erneutem Abverkauf erstatten. Sonderanfertigungen und auftragsbezogene Nachfertigungen von Lagerware wird der Lieferer nur nach Absprache zurück nehmen.

Bei beschädigt eingesandter Ware wird der Lieferer die Aufarbeitungskosten sowie eine Preisminderung für gebrauchte Ware in Abzug vom oben erwähnten Rückerstattungsbetrag bringen und diesen Betrag bei erneutem Abverkauf dem Besteller erstatten. Die Beurteilung der Aufarbeitungskosten sowie der Preisminderung obligt alleine dem Lieferer der Ware, es sei denn, dass nach beiderseitigem Einvernehmen, für die Begutachtung der Aufarbeitungskosten und der Preisminderung ein unabhängiger Gutachter herangezogen wird, wobei der Besteller für die Kosten der Begutachtung aufkommen wird.

Das Rücktrittsrecht kann nicht bei Software ausgeübt werden, wenn der Lizenzschlüssel für diese Software an den Besteller oder dessen Erfüllungsgehilfen übergeben wurde. Die Übergabe gilt bei Absendung der E-Mail, des Briefes oder des Faxes, welche/welcher/welches den Lizenzschlüssel enthält, als bewirkt.

Bzgl. einer Rücksendung der Ware bei Rücktritt gelten die vorgenannten Bestimmungen über Rücklieferungen.

Ergänzungsklausel "Entsorgung von Altgeräten": die Waren und Dienstleistungen des Lieferers sind bzgl. der Geltung der Ergänzungsklausel "Entsorgung von Altgeräten" entsprechend gekennzeichnet:

  • WEEE: freier Handel (K)
  • WEEE: freier Handel (W)
  • WEEE: beschränkter Handel (N)

Für Waren, welche in diesem Katalog mit "WEEE: beschränkter Handel (N)" gekennzeichnet sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen der Ergänzungsklausel "Entsorgung von Altgeräten".

Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäss zu entsorgen. Der Kunde stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

Der Lieferant kann, nach eigenem freiem Ermessen, auf Kosten des Kunden die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung zurücknehmen und wird diese, in diesem Fall, nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäss entsorgen. Ausgeschlachtete Altgeräte werden in keinem Fall durch den Lieferanten zurückgenommen.

Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an welche er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäss zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.

Unterlässt es der Kunde, Dritte, an welche er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäss zu entsorgen.

Der Anspruch des Herstellers auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden beim Hersteller über die Nutzungsbeendigung.

Bzgl. einer womöglichen Rücksendung von Altgeräten gelten die vorgenannten Bestimmungen über Rücklieferungen.

Ergänzungsklausel "Qualifizierte USt-IdNr.-Bestätigungsanfrage": Der Lieferer ist berechtigt, nachdem eine qualifizierte USt-IdNr.-Bestätigungsanfrage wiederholt fehlgeschlagen ist, die Durchführung weiterer qualifizierter USt-IdNr.-Bestätigungsanfragen abzulehnen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet die, jeweils auf der Rechnung ausgewiesene, USt. zusammen mit der Nettosumme zu zahlen.

Ergänzungsklausel "Gerichtsbarkeit für Auslandslieferungen": Anstelle der Gerichtsstandsklausel (Art. XII Nr. 1) der Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie tritt bei Auslandslieferungen folgende Schiedsgerichtsklausel: Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesen AGB oder über deren Gültigkeit ergeben, werden durch das "Ständige Kaufmännische Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken" unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig entschieden.

Ergänzungsklausel "Gewährleistung beim DISCH Gateway IP™": Der Lieferer empfiehlt dem Anwender vom Dateninhalt des DISCH Gateway IP™ eine Sicherungskopie zu machen um im Falle eines Datenverlustes mit dieser Sicherungskopie den Dateninhalt des DISCH Gateway IP™ wieder herstellen zu können. Datenverlust ist nicht durch Gewährleistung abgedeckt. Erläuterungen über das Erstellen und Wiederherstellen einer Sicherungskopie sind auf der Seite über EIB/Ethernet-Gateways bei Antworten auf häufig gestellte Fragen zu finden.

Der Lieferer weist darauf hin, dass auf dem DISCH Gateway IP™ Software installiert ist, welche dem Anwender kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Für diese Software übernimmt der Lieferer keinerlei Gewährleistung bezüglich Fehlerfreiheit oder Funktionsfähigkeit für einen bestimmten Zweck. Dies betrifft das Betriebssystem Linux mit seinen Komponenten, den Webserver Apache samt der Implementierung von PHP sowie die mit dps_requests, dps_requests for Windows, dem Room Monitor™ und dem EIB Driver for Linux verbundenen Linux-Komponenten. Der Anwender wird dafür Sorge tragen stets die aktuellste Fassung der Systemsoftware des DISCH Gateway IP™, von dps_requests, dps_requests for Windows und dem Room Monitor™ zu verwenden. Der Lieferer weist in seinen E-Mail-Listen "Upgrades" und/oder "Alarme und Rückrufe", bei Verfügbarkeit, auf neue Versionen der Systemsoftware, von dps_requests, dps_requests for Windows und dem Room Monitor™ hin.

Ergänzungsklausel "Gewährleistung bei Software": Der Lieferer weist darauf hin, dass für die mit dps_requests, dps_requests for Windows, dem Room Monitor™ und dem EIB Driver for Linux verbundenen Linux- bzw. Windows-Komponenten keinerlei Gewährleistung bezüglich Fehlerfreiheit oder Funktionsfähigkeit für einen bestimmten Zweck übernommen wird. Der Anwender wird dafür Sorge tragen stets die aktuellste Fassung von dps_requests, dps_requests for Windows, des Room Monitor™ und des EIB Driver for Linux zu verwenden. Der Lieferer weist in seinen E-Mail-Listen "Upgrades" und/oder "Alarme und Rückrufe", bei Verfügbarkeit, auf neue Versionen von dps_requests, dps_requests for Windows, des Room Monitor™ und des EIB Driver for Linux hin.

Ergänzungsklausel "Lizenzierung von Software": Der Room Monitor™ und der EIB Driver for Linux sind jeweils durch einen geräteabhängigen Lizenzschlüssel geschützt. Dieser Lizenzschlüssel wird je gekaufter Lizenz exakt einmal erstellt.

Ergänzungsklausel "Einsatzgebiet des TP-UART Prototype Interface": Das TP-UART Prototype Interface ist als Zulieferteil für den Einbau in ein Gerät (im Sinne der Weiterverarbeitung durch die Industrie wie in § 5 Abs. 5 EMVG) bzw. als Evaluierungsequipment für den Laborbetrieb zur Hard- und Softwareentwicklung bestimmt. Bevor der Besteller ein Gerät, welches er mit dem TP-UART Prototype Interface bestückt hat, in den Handel bringt, hat er zu prüfen, ob die gängigen Richtlinien für eine CE-Kennzeichnung einzuhalten sind. Erläuterungen sind auf der Seite über serielle EIB-Interfaces bei Antworten auf häufig gestellte Fragen zu finden.

Letzte Änderung dieser AGB: CEST 2010-05-30 23:36:21

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CEST 2012-05-19 07:17:16 · Letzte Aktualisierung der Produktdaten: CEST 2012-03-26 09:06:12

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